Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 9. April 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Regierungsrat A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, un- getreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2025 Beschwerde und stellte folgen- de Rechtsbegehren: • Die Verfügung BA 25 71 / BUL der Staatsanwaltschaft BE, vom 9. April 2025 sei aufzuheben. • Ein Strafverfahren mit Strafantrag gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten und der Bundesgerichtsbeschwerde 1C_204/2025 sei von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. • Der Privatkläger beantragt infolge der rechtswidrigen und willkürlichen Entscheide von RR A.________ i.S. vorsorglichem Benutzungsverbot (Art. 46 Abs. 1 BauG) sowie der Verletzung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vorsätzlicher Amts- und Rechtsmissbrauch), sei A.________ zu verurteilen und zu büssen. • Dem Privatkläger entstand durch das rechtswidrige und willkürliche Verhalten durch A.________ ein erheblicher finanzieller Schaden. Dieser sei infolge Amts- und Rechtsmissbrauch (Straftatbe- stand und Offizialdelikt), durch ein angemessenen und richterlich festgelegten Schadenersatz, zu vergüten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 5. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Ein- gaben ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 5. Juni 2025, wonach sich der Beschul- digte zu konkret aufgeführten Punkten schriftlich zu äussern habe, abgewiesen.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehen- den einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung bezüglich des vom Be-
E. 3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erhoben der Beschwerdeführer und C.________ gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen «systematischem Bau- en ohne Baubewilligung», «systematischem Amts- und Rechtsmissbrauch», «sys- tematischer ungetreuer Amtsführung» und «unrechtmässiger, willkürlicher, syste- matischer Begünstigung der MF-Betreiber, bei deren unrechtmässiger Bereiche- rung infolge rechtswidrigem Betreiben von Mobilfunkanalgen nach Art. 50 BauG (BSIG 721.0) in Zusammenhang mit StGB Art. 312, 312, 314 (SR. 311.0)». Zur Be- gründung führten sie aus, der Beschuldigte entscheide in der gleicher Sache, bei der gleichen Bauherrschaft und bei gleichem Sachverhalt ungleich und damit will- kürlich und politisch motiviert. Er begünstige die Mobilfunkbetreiber systematisch und rechtsmissbräuchlich bei deren tausendfach bestätigten, bundesrechtswidrigen Aufschaltungen und Inbetriebnahmen von adaptiven Mobilfunkantennen, was ge- gen Art. 50 BauG verstosse. Durch diese Begünstigung begehe der Beschuldigte Amts- und Rechtsmissbrauch. Die Strafanzeige sei anhand einer Liste des Amtes für Umwelt und Energie mit rechtswidrig aufgeschalteten Mobilfunkanlagen vom
10. Januar 2024 sowie der Entscheide BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020 (Antennenaustausch an bestehender Mobilfunkanlage [Ausbau 5G]), BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 (Antennenaustausch an bestehender Mobil- funkanlage [Aus- und Neubau 5G]) und BVD 120/20254/50 vom 23. Oktober 2024 (Antennenaustausch an bestehender Mobilfunkanlage [Aus- und Neubau 5G]) be- gründet. Mit Entscheid BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020 habe der Be- schuldigte eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde D.________ inkl. Benützungsverbot gutgeheissen. Nachdem Ende August 2020 in E.________ auf dem F.________-Silo eine neue adaptive Mobilfunkantenne montiert und der Mo- bilfunkdienst 5G ohne Baugesuch und öffentliche Publikation in Betrieb genommen worden sei, habe der Beschwerdeführer dagegen eine baupolizeiliche Anzeige ein-
E. 4 gereicht. Mit Entscheid BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 habe der Be-
schuldigte die Beschwerde gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Baubehörde habe kein Wiederher-
stellungsverfahren aufgenommen, sondern ein neues Baugesuch der Bauherr-
schaft für die bereits rechtswidrig vorgenommene Sendeleistungserhöhung publi-
ziert. Ein Benützungsverbot im Sinne des Entscheides BVD 120/2023/64 vom
18. Dezember 2023 habe sie nicht erlassen, da ein solches nur zu erlassen sei,
falls das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden könne. Gegen eine ent-
sprechende Instruktionsverfügung der Gemeinde habe der Beschwerdeführer Be-
schwerde erhoben. Mit Entscheid BVD 120/20254/50 vom 23. Oktober 2024 habe
der Beschuldigte diese ohne Schriftenwechsel abgewiesen. Er habe bestätigt, dass
auf ein vorsorgliches Benützungsverbot zu verzichten sei, bis über das nachträgli-
che Baugesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Mit diesem Entscheid habe
der Beschuldigte seinen Entscheid vom 18. Dezember 2023 rechtsmissbräuchlich
abgeändert. Zwischenzeitlich habe das Bundesgericht mit Urteilen 1C_506/2023
vom 23. April 2024 und 1C_414/2022 vom 29. August 2024 indirekt bestätigt, dass
die Antenne in E.________ zwei Baubewilligungen benötigt hätte. Trotzdem sei
diese nach wie vor ohne Baubewilligung in Betrieb und überschreite die Anlage-
grenzwerte. Infolge des willkürlichen Entscheids vom 23. Oktober 2024 mache sich
der Beschuldigte durch unrechtmässige und willkürliche Nichtanwendung der eige-
nen Entscheide BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 und BVD 120/2020/36
vom 9. September 2020, der gesetzlichen Grundlagen, der eigenen Weisungen
und Arbeitshilfen und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts we-
gen Amtsmissbrauchs strafbar. Das durch den Beschuldigten im Entscheid vom
18. Dezember 2023 erlassene Benützungsverbot werde trotz verschiedener Bun-
desgerichtsentscheide nicht vollzogen. Zudem begünstige der Beschuldigte mit
seinem Entscheid vom 23. Oktober 2023 die mehrfach angezeigte Straftäterin
G.________ GmbH. Wären die beiden aufgezeigten Fälle (E.________,
D.________) Einzelfälle, würde sich der aufgezeigte Amts- und Rechtsmissbrauch
auf nur zwei Verfahren beschränken. Das Amt für Umwelt und Energie habe indes
mit der Liste vom 10. Januar 2024 bestätigt, dass es sich um mindestens 386 Mo-
bilfunkanlagen in 127 Berner Gemeinden handle. Diese Anlagen seien alle mittels
bundesrechtswidrigen «Bagatellbewilligungen» mit mehr Sendeleistung als baube-
willigt aufgeschaltet worden. Der Kanton Bern, der Verband Bernischer Gemeinden
und die Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektion würden
den Gemeinden bei diesen rechtswidrig betriebenen Mobilfunkanlagen lediglich ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren empfehlen, ohne das vom Beschuldigten
im rechtsgültigen Entscheid vom 18. Dezember 2023 bestätigte vorsorgliche
Benützungsverbot umzusetzen. Der Beschwerdeführer und C.________ hätten den
Beschuldigten mehrfach aufgefordert, aufgrund des bundesrechtswidrigen Ent-
scheides vom 23. Oktober 2024 die betroffenen Gemeinden über seinen rechtsgül-
tigen Entscheid vom 18. Dezember 2023 und dessen Konsequenzen betreffend
vorsorgliches Benützungsverbot zu informieren. Dieser Aufforderung sei er nicht
nachgekommen. Da dies wider besseres Wissen und trotz eindeutiger Bundesge-
richtsurteile sowie entgegen eigenen kantonalen Weisungen geschehe, begehe der
Beschuldigte systematisch Amts- und Rechtsmissbrauch.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2).
E. 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).
E. 4.3 Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädi- gen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellver- tretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften (NIGG- LI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 19 zu Art. 314 StGB). Nicht von Art. 314 StGB erfasst wird hoheitliches Handeln, beispielsweise das Einziehen von öf- fentlichen Forderungen oder das Erteilen einer Baubewilligung (WYLER, in: StGB
E. 4.4 Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, macht sich nach Art. 50 Abs. 1 des bernischen Baugeset- zes (BauG; BSG 721.0) strafbar.
E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung):
E. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens oh- ne Baubewilligung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Straf- sachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführung an und verweist darauf (vgl. E. 4.5 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung und des Bauens ohne Baubewilligung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwalt- schaft schlüssig erwogen hat. Es wird angesichts der ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, diese erneut im Detail mit anderen Worten wiederzugeben. Hervorzuheben ist im Sinne der gebotenen Kürze Nachstehendes: Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, ist der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung bereits deshalb eindeutig nicht erfüllt, weil das Verfahren betreffend die Bewilligungserteilung für den Betrieb von Mobil- funkanlagen kein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB darstellt, sondern es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Bewilligungs- resp. Beschwerdeverfahren handelt. Damit fehlt es von vornherein an einem objektiven Tatbestandselement (rechtsgeschäftliches, nicht hoheitliches Handeln) und die Anwendung von Art. 314 StGB scheidet aus. Zumal sich der Straftatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG an die Verantwortlichen eines Bauvorhabens, namentlich den Bauherrn, Architekten, In- genieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, und nicht an die kantonale Bewilligungs- resp. Beschwerdeinstanz richtet, ist auch dieser Straftatbestand vorliegend eindeu- tig nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist ausschliesslich Direktor der BVD und nicht ein Verantwortlicher des Bauvorhabens im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BauG. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hat die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten, dass es nicht den Strafverfolgungsbehörden obliegt, Entscheide anderer Behörde in materieller oder formeller Hinsicht zu überprüfen. Insoweit steht der dafür vorge- sehene Rechtsmittelweg offen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die ihm von seinem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt haben soll, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es
8 nicht hätte geschehen dürfen. Insoweit enthält die Strafanzeige des Beschwerde- führers vom 15. Januar 2025 sowie die Beschwerde unzutreffende Ausführungen. Es ist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2025 vom 4. September 2025 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der jeweiligen Entscheide der BVD zu verkennen scheint, wenn er die Auffassung vertritt, damit sei über das beantragte vorsorgliche Benützungsverbot entschieden worden. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 sei die Beschwerde des Be- schwerdeführers zwar gutgeheissen worden, die Sache indessen an die Gemeinde E.________ zur Weiterführung des Wiederherstellungsverfahrens und damit auch zur Beurteilung des vorsorglichen Benützungsverbots zurückgewiesen worden. Es treffe entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass die BVD den Vollzug der Wiederstellung des rechtmässigen Zustandes samt vorsorglichem Benützungsverbot verfügt habe. Auch im Entscheid der BVD vom 23. Oktober 2024 sei hinsichtlich des vorsorglichen Benützungsverbots kein Entscheid gefällt worden (vgl. E. 3.4 des Urteils 1C_204/2025). Diesen Erwägungen schliesst sich die Be- schwerdekammer an. Der vom Beschwerdeführer als angeblich amts- und rechts- missbräuchlich gefällte Entscheid BVD 120/2024/50 vom 23. Oktober 2024 äussert sich augenscheinlich ausschliesslich zur formellen Frage der Beschwerdelegitima- tion und es kann hieraus keine willkürliche Praxis des Beschuldigten bezüglich des vorsorglichen Benützungsverbots erblickt werden. Aus der Begründung der Straf- anzeige vom 15. Januar 2025 geht denn auch vielmehr hervor, dass in Bezug auf die formellen Voraussetzungen für den Betrieb adaptiver Antennen offenbar eine gewisse Unsicherheit zwischen den rechtsanwendenden Behörden besteht (vgl. dazu auch BGE 150 II 379, wonach die neue Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, bisher nach dem «Worst-Case-Szenario» [vorsorgliche Emissionsbe- grenzung] beurteilte Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens gebietet).
E. 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft begründe die Nichtanhandnahme mit tatsächlich und rechtlich falschen Sachverhaltsdarstellungen sowie rechtswidrigen Behauptungen, wird dies nicht weiter nachvollziehbar begründet und erschliesst sich der Beschwerdekam- mer nicht. Vielmehr trifft die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, wo- nach der Beschuldigte die antragsgemässen Benützungsverbote bis Ende 2023 explizit gutgeheissen und nun seine bisherige Praxis widerrechtlich und willkürlich geändert habe, offensichtlich nicht zu (vgl. E. 4.6 hiervor). Es ist in diesem Zusam- menhang auch auf Art. 46 Abs. 1 BauG zu verweisen, wonach die zuständige Behörde, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird und sie die Einstellung der Bauarbeiten verfügt, ein Benützungsverbot erlassen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern (kursive Her- vorhebung beigefügt). Mithin muss nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort untersagt werden. Eine gesetzliche Grundlage, wo- nach stets ein vorsorgliches Benützungsverbot auszusprechen ist, wenn ein Wie- derherstellungsverfahren durchgeführt resp. ein nachträgliches Baugesuch einge- reicht wird, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG, wonach die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn der Pflichtige innert dreis-
E. 5 4.
E. 6 Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Praxis der H.________ (Direktion) bei der Ertei- lung von Bewilligungen für die Erstellung von Mobilfunkanlagen. Im Entscheid BVD 120/2023/64 vom
18. Dezember 2023 verfügte die H.________ (Direktion), dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf die adaptiven Antennen im Frequenzband 3600 MHz zu Auswirkungen auf die Umwelt führten, die durch die Baubewilligungen für die ursprünglichen konventionellen Antennen nicht gedeckt seien. Der Betrieb der adaptiven Antennen ohne Baubewilligung sei daher rechtswidrig und es müsse ein Ver- fahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchgeführt werden. Die Strafanzeiger vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, Regierungsrat A.________ habe sich damit strafbar gemacht, dass er diesen Entscheid in späteren Verfahren, namentlich im Verfahren BVD 120/2024/50 nicht umgesetzt habe. Im entsprechenden Entscheid vom 23. Oktober 2024 wurde entschieden, dass auf die Beschwerde von B.________ gegen die lnstruktionsverfügung vom 27. September 2024 der Gemeinde E.________ betreffend Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Mobilfunkantenne und die Vereinigung dieses baupolizeilichen Verfahrens mit dem hängigen nachträglichen Baugesuchsverfahren betreffend Ein- satz adaptiver Antennen mit Korrekturfaktor infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht ein- getreten werde.
E. 7 Das Verfahren betreffend die Bewilligungserteilung für den Betrieb von Mobilfunkanlagen stellt ein öffentliches Bewilligungsverfahren und damit kein Rechtsgeschäft dar. Inwiefern beim Konflikt über die formellen Bewilligungsvoraussetzungen (Erfordernis einer Baubewilligung) und dem Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen ein unrecht- mässiger Vorteil beabsichtigt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
E. 8 Der Straftatbestand des Art. 50 BauG richtet sich an die Verantwortlichen eines Bauvorhabens, namentlich den Bauherrn, Architekten, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, nicht hingegen an die kantonale Bewilligungsinstanz. Dass diese sich nicht wegen Bauens ohne Bewilligung strafbar machen kann, ist offensichtlich und erfordert keine weiteren Erklärungen. Der Straftatbestand von Art. 50 BauG ist demnach ebenfalls eindeutig nicht erfüllt.
E. 9 sig Tagen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht). Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten im Sinne eines Amtsmissbrauchs sind daher vorliegend von vornherein nicht auszumachen. Soweit der Beschwerde- führer auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_414/2022 vom 29. August 2024 sowie 1C_506/2023 vom 23. April 2024 (= BGE 150 II 379) verweist, lässt sich auch die- sen kein Rechtsanspruch auf vorsorgliche Benützungsverbote ableiten, handelt es sich doch hierbei jeweils um eine Einzelfallbeurteilung. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren 1C_204/2025 fiel gleichermassen nicht zu seinen Gunsten aus, hat das Bundesgericht doch mit Urteil vom 4. September 2025 seine Be- schwerde abgewiesen und bestätigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich des vor- sorglichen Benützungsverbots für die strittige Mobilfunkanlage auf dem Silogebäu- de der Einwohnergemeinde E.________ nicht als voreingenommen gilt. Auch in- soweit vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5. Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiier- te Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung zu Recht nicht an die Hand. Die Straftatbestände von Art. 312 und 314 StGB sowie Art. 50 Abs. 1 BauG sind klare- rweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwalt- lich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Stellungnahme keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden.
E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 184 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 9. April 2025 (BA 25 71)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. April 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Regierungsrat A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, un- getreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2025 Beschwerde und stellte folgen- de Rechtsbegehren: • Die Verfügung BA 25 71 / BUL der Staatsanwaltschaft BE, vom 9. April 2025 sei aufzuheben. • Ein Strafverfahren mit Strafantrag gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten und der Bundesgerichtsbeschwerde 1C_204/2025 sei von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. • Der Privatkläger beantragt infolge der rechtswidrigen und willkürlichen Entscheide von RR A.________ i.S. vorsorglichem Benutzungsverbot (Art. 46 Abs. 1 BauG) sowie der Verletzung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vorsätzlicher Amts- und Rechtsmissbrauch), sei A.________ zu verurteilen und zu büssen. • Dem Privatkläger entstand durch das rechtswidrige und willkürliche Verhalten durch A.________ ein erheblicher finanzieller Schaden. Dieser sei infolge Amts- und Rechtsmissbrauch (Straftatbe- stand und Offizialdelikt), durch ein angemessenen und richterlich festgelegten Schadenersatz, zu vergüten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 5. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Ein- gaben ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 5. Juni 2025, wonach sich der Beschul- digte zu konkret aufgeführten Punkten schriftlich zu äussern habe, abgewiesen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehen- den einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung bezüglich des vom Be-
3 schwerdeführer in der Strafanzeige vom 15. Januar 2025 beschriebenen Sachver- halts zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie den oberinstanzlichen Eingaben vom 3. und 5. Juni 2025 neue Vorfälle schildert (angeblich zusätzlicher willkürlicher Entscheid des Beschul- digten vom 11. März 2025; angebliche Falschaussagen des Beschuldigten im Rahmen eines Zeitungsartikels), sind diese von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Sie sind im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Gleichermassen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung resp. Sanktionie- rung des Beschuldigten beantragt. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, ei- ne beschuldigte Person schuldig zu sprechen und eine Sanktion anzuordnen. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft resp. dem urteilenden Gericht. Ebenfalls sind allfälli- ge Schadenersatzansprüche grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft resp. dem urteilenden Sachgericht im Endentscheid zu beurteilen, soweit im Einzelfall ein Strafverfahren eröffnet wird. Auch hierfür ist die Beschwerdekammer unzuständig und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Staatshaftung für erfolgte und weitere Schäden in finanzieller Hinsicht anmel- den will, sind generell nicht die Strafbehörden zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 104 des bernischen Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erhoben der Beschwerdeführer und C.________ gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen «systematischem Bau- en ohne Baubewilligung», «systematischem Amts- und Rechtsmissbrauch», «sys- tematischer ungetreuer Amtsführung» und «unrechtmässiger, willkürlicher, syste- matischer Begünstigung der MF-Betreiber, bei deren unrechtmässiger Bereiche- rung infolge rechtswidrigem Betreiben von Mobilfunkanalgen nach Art. 50 BauG (BSIG 721.0) in Zusammenhang mit StGB Art. 312, 312, 314 (SR. 311.0)». Zur Be- gründung führten sie aus, der Beschuldigte entscheide in der gleicher Sache, bei der gleichen Bauherrschaft und bei gleichem Sachverhalt ungleich und damit will- kürlich und politisch motiviert. Er begünstige die Mobilfunkbetreiber systematisch und rechtsmissbräuchlich bei deren tausendfach bestätigten, bundesrechtswidrigen Aufschaltungen und Inbetriebnahmen von adaptiven Mobilfunkantennen, was ge- gen Art. 50 BauG verstosse. Durch diese Begünstigung begehe der Beschuldigte Amts- und Rechtsmissbrauch. Die Strafanzeige sei anhand einer Liste des Amtes für Umwelt und Energie mit rechtswidrig aufgeschalteten Mobilfunkanlagen vom
10. Januar 2024 sowie der Entscheide BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020 (Antennenaustausch an bestehender Mobilfunkanlage [Ausbau 5G]), BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 (Antennenaustausch an bestehender Mobil- funkanlage [Aus- und Neubau 5G]) und BVD 120/20254/50 vom 23. Oktober 2024 (Antennenaustausch an bestehender Mobilfunkanlage [Aus- und Neubau 5G]) be- gründet. Mit Entscheid BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020 habe der Be- schuldigte eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde D.________ inkl. Benützungsverbot gutgeheissen. Nachdem Ende August 2020 in E.________ auf dem F.________-Silo eine neue adaptive Mobilfunkantenne montiert und der Mo- bilfunkdienst 5G ohne Baugesuch und öffentliche Publikation in Betrieb genommen worden sei, habe der Beschwerdeführer dagegen eine baupolizeiliche Anzeige ein-
4 gereicht. Mit Entscheid BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 habe der Be- schuldigte die Beschwerde gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Baubehörde habe kein Wiederher- stellungsverfahren aufgenommen, sondern ein neues Baugesuch der Bauherr- schaft für die bereits rechtswidrig vorgenommene Sendeleistungserhöhung publi- ziert. Ein Benützungsverbot im Sinne des Entscheides BVD 120/2023/64 vom
18. Dezember 2023 habe sie nicht erlassen, da ein solches nur zu erlassen sei, falls das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden könne. Gegen eine ent- sprechende Instruktionsverfügung der Gemeinde habe der Beschwerdeführer Be- schwerde erhoben. Mit Entscheid BVD 120/20254/50 vom 23. Oktober 2024 habe der Beschuldigte diese ohne Schriftenwechsel abgewiesen. Er habe bestätigt, dass auf ein vorsorgliches Benützungsverbot zu verzichten sei, bis über das nachträgli- che Baugesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Mit diesem Entscheid habe der Beschuldigte seinen Entscheid vom 18. Dezember 2023 rechtsmissbräuchlich abgeändert. Zwischenzeitlich habe das Bundesgericht mit Urteilen 1C_506/2023 vom 23. April 2024 und 1C_414/2022 vom 29. August 2024 indirekt bestätigt, dass die Antenne in E.________ zwei Baubewilligungen benötigt hätte. Trotzdem sei diese nach wie vor ohne Baubewilligung in Betrieb und überschreite die Anlage- grenzwerte. Infolge des willkürlichen Entscheids vom 23. Oktober 2024 mache sich der Beschuldigte durch unrechtmässige und willkürliche Nichtanwendung der eige- nen Entscheide BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 und BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020, der gesetzlichen Grundlagen, der eigenen Weisungen und Arbeitshilfen und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts we- gen Amtsmissbrauchs strafbar. Das durch den Beschuldigten im Entscheid vom
18. Dezember 2023 erlassene Benützungsverbot werde trotz verschiedener Bun- desgerichtsentscheide nicht vollzogen. Zudem begünstige der Beschuldigte mit seinem Entscheid vom 23. Oktober 2023 die mehrfach angezeigte Straftäterin G.________ GmbH. Wären die beiden aufgezeigten Fälle (E.________, D.________) Einzelfälle, würde sich der aufgezeigte Amts- und Rechtsmissbrauch auf nur zwei Verfahren beschränken. Das Amt für Umwelt und Energie habe indes mit der Liste vom 10. Januar 2024 bestätigt, dass es sich um mindestens 386 Mo- bilfunkanlagen in 127 Berner Gemeinden handle. Diese Anlagen seien alle mittels bundesrechtswidrigen «Bagatellbewilligungen» mit mehr Sendeleistung als baube- willigt aufgeschaltet worden. Der Kanton Bern, der Verband Bernischer Gemeinden und die Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektion würden den Gemeinden bei diesen rechtswidrig betriebenen Mobilfunkanlagen lediglich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren empfehlen, ohne das vom Beschuldigten im rechtsgültigen Entscheid vom 18. Dezember 2023 bestätigte vorsorgliche Benützungsverbot umzusetzen. Der Beschwerdeführer und C.________ hätten den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, aufgrund des bundesrechtswidrigen Ent- scheides vom 23. Oktober 2024 die betroffenen Gemeinden über seinen rechtsgül- tigen Entscheid vom 18. Dezember 2023 und dessen Konsequenzen betreffend vorsorgliches Benützungsverbot zu informieren. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Da dies wider besseres Wissen und trotz eindeutiger Bundesge- richtsurteile sowie entgegen eigenen kantonalen Weisungen geschehe, begehe der Beschuldigte systematisch Amts- und Rechtsmissbrauch.
5 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädi- gen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellver- tretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften (NIGG- LI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 19 zu Art. 314 StGB). Nicht von Art. 314 StGB erfasst wird hoheitliches Handeln, beispielsweise das Einziehen von öf- fentlichen Forderungen oder das Erteilen einer Baubewilligung (WYLER, in: StGB
6 Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 314 StGB; NIGGLI, a.a.O., N. 21
f. zu Art. 314 StGB). 4.4 Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, macht sich nach Art. 50 Abs. 1 des bernischen Baugeset- zes (BauG; BSG 721.0) strafbar. 4.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung):
6. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Praxis der H.________ (Direktion) bei der Ertei- lung von Bewilligungen für die Erstellung von Mobilfunkanlagen. Im Entscheid BVD 120/2023/64 vom
18. Dezember 2023 verfügte die H.________ (Direktion), dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf die adaptiven Antennen im Frequenzband 3600 MHz zu Auswirkungen auf die Umwelt führten, die durch die Baubewilligungen für die ursprünglichen konventionellen Antennen nicht gedeckt seien. Der Betrieb der adaptiven Antennen ohne Baubewilligung sei daher rechtswidrig und es müsse ein Ver- fahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchgeführt werden. Die Strafanzeiger vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, Regierungsrat A.________ habe sich damit strafbar gemacht, dass er diesen Entscheid in späteren Verfahren, namentlich im Verfahren BVD 120/2024/50 nicht umgesetzt habe. Im entsprechenden Entscheid vom 23. Oktober 2024 wurde entschieden, dass auf die Beschwerde von B.________ gegen die lnstruktionsverfügung vom 27. September 2024 der Gemeinde E.________ betreffend Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Mobilfunkantenne und die Vereinigung dieses baupolizeilichen Verfahrens mit dem hängigen nachträglichen Baugesuchsverfahren betreffend Ein- satz adaptiver Antennen mit Korrekturfaktor infolge Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht ein- getreten werde.
7. Das Verfahren betreffend die Bewilligungserteilung für den Betrieb von Mobilfunkanlagen stellt ein öffentliches Bewilligungsverfahren und damit kein Rechtsgeschäft dar. Inwiefern beim Konflikt über die formellen Bewilligungsvoraussetzungen (Erfordernis einer Baubewilligung) und dem Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen ein unrecht- mässiger Vorteil beabsichtigt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
8. Der Straftatbestand des Art. 50 BauG richtet sich an die Verantwortlichen eines Bauvorhabens, namentlich den Bauherrn, Architekten, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, nicht hingegen an die kantonale Bewilligungsinstanz. Dass diese sich nicht wegen Bauens ohne Bewilligung strafbar machen kann, ist offensichtlich und erfordert keine weiteren Erklärungen. Der Straftatbestand von Art. 50 BauG ist demnach ebenfalls eindeutig nicht erfüllt.
9. Zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist Folgendes auszuführen: Das vorliegende Strafverfahren ist von Gesetzes wegen darauf beschränkt, strafrechtlich relevante Sachverhalte zu ermitteln und gege- benenfalls zu ahnden. Eine materielle oder formelle Überprüfung von verfahrensleitenden oder ver- fahrensabschliessenden Entscheiden anderer Behörden ist im Zuge eines Strafverfahrens nicht mög- lich; dazu steht ausschliesslich der ordentliche (oder ausserordentliche) Rechtsmittelweg offen. ln die- sem Sinne ist - mit Blick auf die Begründung der Strafanzeige - im vorliegenden Verfahren nicht massgebend, ob die Praxis der H.________ (Direktion) bei der Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb von Mobilfunkanlagen, insbesondere im Entscheid BVD 120/2024/50 vom 23. Oktober 2024,
7 aus einem juristischen Blickwinkel betrachtet inhaltlich oder förmlich zu beanstanden sind. Der Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs umschreibt eine von Amtes wegen zu sanktionierende Straftat. Objektiv falsche behördliche Entscheide stellen für sich genommen keine Straftat dar. In diesem Sinne kann eine Tatbestandsmässigkeit von vornherein nur zurückhaltend und unter der Bedingung angenom- men werden, dass objektive Umstände vorliegen, die auf eine vorsätzlich rechtswidrige Zwangsausü- bung und eine unrechtmässige Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht hindeuten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr geht aus der Begründung der Strafanzeige hervor, dass in Bezug auf die for- mellen Voraussetzungen für den Betrieb adaptiver Antennen eine gewisse Unsicherheit zwischen den rechtsanwendenden Instanzen besteht. Der von den Anzeigern als amts- und rechtsmissbräuchlich gefällte Entscheid BVD 120/2024/50 vom 23. Oktober 2024 äussert sich nicht inhaltlich zum Streitge- genstand, sondern betrifft die Legitimation zur Beschwerdeführung. Der in der Strafanzeige geschil- derte Sachverhalt bildet demnach eine juristische Auseinandersetzung ab, die auf dem ordentlichen oder ausserordentlichen Weg zu lösen ist. Objektive Hinweise auf ein amtsmissbräuchliches Verhal- ten, die über rein appellatorische Kritik am Vorgehen der Behörden hinausgehen, liegen nicht vor. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit ebenso offensichtlich nicht erfüllt. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens oh- ne Baubewilligung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Straf- sachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführung an und verweist darauf (vgl. E. 4.5 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung und des Bauens ohne Baubewilligung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwalt- schaft schlüssig erwogen hat. Es wird angesichts der ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, diese erneut im Detail mit anderen Worten wiederzugeben. Hervorzuheben ist im Sinne der gebotenen Kürze Nachstehendes: Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, ist der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung bereits deshalb eindeutig nicht erfüllt, weil das Verfahren betreffend die Bewilligungserteilung für den Betrieb von Mobil- funkanlagen kein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB darstellt, sondern es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Bewilligungs- resp. Beschwerdeverfahren handelt. Damit fehlt es von vornherein an einem objektiven Tatbestandselement (rechtsgeschäftliches, nicht hoheitliches Handeln) und die Anwendung von Art. 314 StGB scheidet aus. Zumal sich der Straftatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG an die Verantwortlichen eines Bauvorhabens, namentlich den Bauherrn, Architekten, In- genieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, und nicht an die kantonale Bewilligungs- resp. Beschwerdeinstanz richtet, ist auch dieser Straftatbestand vorliegend eindeu- tig nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist ausschliesslich Direktor der BVD und nicht ein Verantwortlicher des Bauvorhabens im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BauG. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs hat die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten, dass es nicht den Strafverfolgungsbehörden obliegt, Entscheide anderer Behörde in materieller oder formeller Hinsicht zu überprüfen. Insoweit steht der dafür vorge- sehene Rechtsmittelweg offen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die ihm von seinem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt haben soll, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es
8 nicht hätte geschehen dürfen. Insoweit enthält die Strafanzeige des Beschwerde- führers vom 15. Januar 2025 sowie die Beschwerde unzutreffende Ausführungen. Es ist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2025 vom 4. September 2025 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der jeweiligen Entscheide der BVD zu verkennen scheint, wenn er die Auffassung vertritt, damit sei über das beantragte vorsorgliche Benützungsverbot entschieden worden. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 sei die Beschwerde des Be- schwerdeführers zwar gutgeheissen worden, die Sache indessen an die Gemeinde E.________ zur Weiterführung des Wiederherstellungsverfahrens und damit auch zur Beurteilung des vorsorglichen Benützungsverbots zurückgewiesen worden. Es treffe entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass die BVD den Vollzug der Wiederstellung des rechtmässigen Zustandes samt vorsorglichem Benützungsverbot verfügt habe. Auch im Entscheid der BVD vom 23. Oktober 2024 sei hinsichtlich des vorsorglichen Benützungsverbots kein Entscheid gefällt worden (vgl. E. 3.4 des Urteils 1C_204/2025). Diesen Erwägungen schliesst sich die Be- schwerdekammer an. Der vom Beschwerdeführer als angeblich amts- und rechts- missbräuchlich gefällte Entscheid BVD 120/2024/50 vom 23. Oktober 2024 äussert sich augenscheinlich ausschliesslich zur formellen Frage der Beschwerdelegitima- tion und es kann hieraus keine willkürliche Praxis des Beschuldigten bezüglich des vorsorglichen Benützungsverbots erblickt werden. Aus der Begründung der Straf- anzeige vom 15. Januar 2025 geht denn auch vielmehr hervor, dass in Bezug auf die formellen Voraussetzungen für den Betrieb adaptiver Antennen offenbar eine gewisse Unsicherheit zwischen den rechtsanwendenden Behörden besteht (vgl. dazu auch BGE 150 II 379, wonach die neue Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, bisher nach dem «Worst-Case-Szenario» [vorsorgliche Emissionsbe- grenzung] beurteilte Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens gebietet). 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft begründe die Nichtanhandnahme mit tatsächlich und rechtlich falschen Sachverhaltsdarstellungen sowie rechtswidrigen Behauptungen, wird dies nicht weiter nachvollziehbar begründet und erschliesst sich der Beschwerdekam- mer nicht. Vielmehr trifft die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, wo- nach der Beschuldigte die antragsgemässen Benützungsverbote bis Ende 2023 explizit gutgeheissen und nun seine bisherige Praxis widerrechtlich und willkürlich geändert habe, offensichtlich nicht zu (vgl. E. 4.6 hiervor). Es ist in diesem Zusam- menhang auch auf Art. 46 Abs. 1 BauG zu verweisen, wonach die zuständige Behörde, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird und sie die Einstellung der Bauarbeiten verfügt, ein Benützungsverbot erlassen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern (kursive Her- vorhebung beigefügt). Mithin muss nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort untersagt werden. Eine gesetzliche Grundlage, wo- nach stets ein vorsorgliches Benützungsverbot auszusprechen ist, wenn ein Wie- derherstellungsverfahren durchgeführt resp. ein nachträgliches Baugesuch einge- reicht wird, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG, wonach die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn der Pflichtige innert dreis-
9 sig Tagen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht). Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten im Sinne eines Amtsmissbrauchs sind daher vorliegend von vornherein nicht auszumachen. Soweit der Beschwerde- führer auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_414/2022 vom 29. August 2024 sowie 1C_506/2023 vom 23. April 2024 (= BGE 150 II 379) verweist, lässt sich auch die- sen kein Rechtsanspruch auf vorsorgliche Benützungsverbote ableiten, handelt es sich doch hierbei jeweils um eine Einzelfallbeurteilung. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren 1C_204/2025 fiel gleichermassen nicht zu seinen Gunsten aus, hat das Bundesgericht doch mit Urteil vom 4. September 2025 seine Be- schwerde abgewiesen und bestätigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich des vor- sorglichen Benützungsverbots für die strittige Mobilfunkanlage auf dem Silogebäu- de der Einwohnergemeinde E.________ nicht als voreingenommen gilt. Auch in- soweit vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5. Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiier- te Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Bauens ohne Baubewilligung zu Recht nicht an die Hand. Die Straftatbestände von Art. 312 und 314 StGB sowie Art. 50 Abs. 1 BauG sind klare- rweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwalt- lich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Stellungnahme keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.